Kein Grund zur Panik
In Hamburg befindet sich ein ehemaliger Häftling aus der Sicherheitsverwahrung in Baden-Württemberg. Der Grund für seine Freilassung ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Mann ist auf eigenen Wunsch nach Hamburg gekommen und steht unter strengen gerichtlichen Auflagen. Anlass zur Sorge besteht nicht: Die Sicherheit der Hamburger BürgerInnen ist gewährleistet.
Von Farid Müller
Er darf seine Unterkunft nicht ohne Begleitung verlassen und hat eine wöchentliche Meldepflicht bei der Polizei. Darüber hinaus hat Hamburg entschieden, den aus der Sicherheitsverwahrung entlassenen Mann rund um die Uhr betreuen zu lassen. Insofern besteht kein Grund, in dem Mann eine Gefahr für die Öffentlichkeit zu sehen.
Das Landgericht Hamburg hat die Führungsaufsicht und wird im August mit Experten über die weitere Behandlung des Falls entscheiden.
Die populistische Forderung der Hamburger SPD nach Einführung einer elektronischen Fußfessel sehen wir Grüne skeptisch. Sie verhindert keine Straftaten, sondern kann diese nur anzeigen. Bis die Polizei vor Ort ist, kann viel passiert sein. Auch vor Überlastung der Polizei schützt sie nicht, müssen doch die Bewegungen über GPS rund um die Uhr nachvollzogen werden. Deswegen setzen wir Grüne auf ein Präventionskonzept für ehemalige Gewalt- und Vergewaltigungstäter. Das Konzept einer Täterorientierten Prävention ist engmaschig und wird von Polizei und Justiz gewissenhaft angewandt.
Hintergrund für die Freilassung bestimmter Sicherheitsverwahrter in Deutschland ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009 über die Sicherungsverwahrung in Deutschland. Hier hatte es im Jahr 1998 eine Gesetzesänderung gegeben, die besagte, dass die Sicherungsverwahrung unbegrenzt angeordnet werden kann und nicht mehr – wie bisher – für höchstens 10 Jahre. Es ging beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nun um die Frage, ob diese Regelung der unbegrenzten Sicherungsverwahrung auch auf Verurteilte angewandt werden kann, die vor der Gesetzesänderung von 1998 verurteilt worden waren. Der EGMR hat eine solche rückwirkende Anwendung der geänderten Vorschrift abgelehnt mit der Begründung: Die Sicherheitsverwahrung sei – unabhängig von der deutschen Einstufung als Maßregel zur Sicherung und Besserung – eine Strafe im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die deutschen Gerichte sind an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden. Es betrifft jedoch nur eine begrenzte Gruppe von Verurteilten: Die, die auf der Grundlage von maximal 10 Jahren Sicherheitsverwahrung verurteilt wurden, und auf die das geänderte Gesetz von 1998 angewandt wurde.
In Hamburg befinden sich zurzeit 22 Personen in Sicherungsverwahrung und 8 im Maßregelvollzug. Davon sind nur 16 vom EGMR-Urteil betroffen. Das heißt aber nicht, dass diese Personen alle in allernächster Zeit entlassen werden. Im Jahr 2010 sind in Hamburg insgesamt drei Personen von der Regelung betroffen. Die 13 weiteren werden in den Jahren bis 2018 frei kommen.
Die zuständigen Stellen beschäftigen sich bereits intensiv mit allen 16 Betroffenen. Eine Arbeitsgemeinschaft prüft sehr gewissenhaft alle Maßnahmen, um die Bürgerinnen und Bürger bestmöglich zu schützen und das Risiko so gering wie nur möglich zu halten.
Farid Müller ist rechtspolitischer Sprecher der GAL-Bürgerschaftsfraktion
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